Vergütung

Kosten eines Rechtsanwaltes für die Rechtsberatung und Vertretung

Potentielle Mandanten scheuen oft den Weg zu Anwälten, weil sie sich vor den für sie unkalkulierbaren und unabsehbaren Kosten scheuen. Die Höhe der Anwaltshonoraren lässt sich jedoch von Beginn an abschätzen.
Es lohnt sich, für unsere Beratungsleistungen Geld auszugeben. Kommt man mithilfe eines qualifizierten anwaltlichen Rates um einen aussichtslosen Prozess herum, spart man durch die Beratungsinvestition im Anschluss bares Geld, Zeit und Nerven. Geht man aus einem Prozess mit unserer anwaltlicher Hilfe als Sieger hervor, so wird die gegnerische unterliegende Partei weitestgehend zur Kostenerstattung verpflichtet (Ausnahme: arbeitsgerichtliche Verfahren). Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, dessen Kosten werden ohnehin nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und -klauseln von der Versicherung übernommen. Auch wer einen wichtigen Vertrag abschließen will, sollte vor Unterzeichnung den anwaltlichen Rat einholen. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ullmann wird mit Ihnen in der Regel eine Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand schließen, wobei derzeit ein Stundensatz von 250,00 € netto zzgl. Auslagen in Ansatz gebracht wird.

Vorteile einer Rechtschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung trägt im Grundsatz die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Rechtsanwaltskosten sowie Gerichts- und Gutachterkosten.
Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist oftmals ratsam. Es ist darauf zu achten, in welchen Fällen die Versicherung zahlt und in welchen nicht (Leistungsumfang, -ausschlüsse).

Prozesskostenhilfe

Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, einen Rechtsstreit auf Basis einer sog. Prozesskostenhilfe (PKH) zu führen. Sollten Sie festgelegte Einkommensobergrenzen nicht überschreiten, steht Ihnen der deutsche Staat bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen und Ansprüche finanziell zur Seite. Für die Rechtsberatung bei uns gibt die jeweilig zuständige Rechtsantragsstelle bei Ihrem Amtsgericht einen sogenannten Beratungshilfeschein aus.
Mit ihm haben Sie Anspruch von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten zu werden.
Diese Beratung kostet Sie bei uns lediglich eine Zuzahlung von 10,00 €. Sollte sich nach der Erstberatung herausstellen, dass Sie vor Gericht ziehen müssen, unterstützt der Staat bei der Kostentragung. Dies nennt sich dann Prozesskostenhilfe (PKH) im engeren Sinne. In einem separaten Verfahren wird dann gerichtlich entschieden, ob Ihnen
Prozesskostenhilfe anhand Ihrer derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage und insbesondere nach den Erfolgsaussichten Ihrer Klage zusteht.
PKH ist eine Art zinsloses Darlehen; die Landesjustizkasse überprüft noch 4 Folgejahre Ihre Einkommensverhältnisse. PKH kann, je nach Einkommen im Verhältnis zum Streit-/Gegenstandswert, mit und ohne Ratenzahlung bewilligt werden.

Die Abrechnung von Rechtsanwaltshonoraren im Allgemeinen

Die Kosten eines Rechtsanwaltes richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Wir Rechtsanwälte haben zwei Möglichkeiten, unsere Gebühren zu berechnen:
– Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das sind dann sogenannte gesetzliche Gebühren.
Wir Rechtsanwälte sind dazu verpflichtet, diese Gebühren geringstenfalls in Rechnung zu stellen, wenn wir sie als unsere Mandanten im anhängigen Gerichtsverfahren vertreten.
-Durch individuelle Vereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt über die Vergütung, sogenannte Vergütungsvereinbarung. Auch hier kommt es häufig auf die gesetzlichen Gebühren als Mindestvergütung an; die Vergütungsvereinbarung wird häufig bei besonders zeitaufwändigen Verfahren gewählt.

Straf- und Bußgeldsachen

In Straf- und Bußgeldsachen sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grundsätzlich Rahmengebühren vor. Es gibt allgemeine Gebühren, Gebühren für das vorbereitende Verfahren und Gebühren für das gerichtliche Verfahren. Zu beachten ist, dass in Straf- und Bußgeldsachen dem Rechtsanwalt für jeden Hauptverhandlungstag vor Gericht eine Gebühr zusteht, die so genannte Terminsgebühr. Diese ist abhängig davon, ob der Anwalt vor dem Amts-, Landgericht, Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof für seinen Mandanten tätig wird.
Auch in Straf- und Bußgeldsachen besteht natürlich die Möglichkeit des Abschlusses einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung (Fest-/Stundenhonorar).

Den Stein ins rollen bringen – die Erstberatung

Wünscht der Mandant vom Rechtsanwalt zunächst nur eine erste pauschale Information, sog. Erstberatung, bemisst sich diese Erstberatungsgebühr an Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit. Sie ist jedoch auf maximal 190,— € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19% und gegebenenfalls Auslagen (Kosten für Kopien und Abschriften aus Behörden- und/oder Gerichtsakten, Telekommunikationsleistungen, Porto, Dolmetscher, Reisekosten, Gebühren für Einwohnermeldeamtsauskünfte) gedeckelt. Kommt es im Anschluss an die Erstberatung zu einer Beauftragung des Rechtsanwaltes in dieser Angelegenheit, so wird die gezahlte Erstberatungsgebühr unseren Mandanten auf die weiter entstehenden Gebühren in voller Höhe angerechnet. Als Erstberatung gilt schon eine telefonische Anfrage, um die Erfolgs-aussichten eines bevorstehenden oder beabsichtigen Rechtsstreites im Gespräch zu evaluieren.

Vergütungsvereinbarungen

Nachdem wir uns im Rahmen der Erstberatung mit Ihrem Fall vertraut gemacht haben, sprechen wir auch gerne mit Ihnen über die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung. Im Grundsatz können folgende Abrechnungsvarianten vereinbart werden:

Zeitvergütung

Wenn der Umfang der Sache nicht absehbar ist, kommt insbesondere Alternativ zur Vergütung nach dem RVG auch eine Zeitvergütung in Betracht. Der Stundensatz beträgt 250,00 € netto.

Pauschalvergütung

Wenn wir den Umfang der erforderlichen Leistungen abschätzbar können, vereinbaren wir auch Pauschalen. Da in aller Regel bei Beauftragung der Aufwand für den Anwalt nicht abschätzbar ist, ist dies nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen und innerhalb der Grenzen des RVG möglich.

Erfolgsvergütung

Erfolgsvergütungen bieten wir an, wenn dies rechtlich gemäß § 4 a RVG zulässig ist, die Sache Aussicht auf Erfolg hat und dies im Einzelfall aufgrund der besonderen Situation für notwendig erachtet wird.

 

Scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen und die Kostenlage in ihrem konkreten Rechtsstreit aufzuzeigen und sichern Sie sich kompetente Rechtsberatung vom Fachmann!

Einen Termin können Sie hier vereinbaren.