Schadenspositionen – Ansprüche nach einem Verkehrsunfall

Die Rechtsanwaltskanzlei Ullmann aus Bernau unterstützt Sie bei der Regulierung nach einem Verkehrsunfall

 

Sie hatten einen Verkehrsunfall? Alles was Sie jetzt wissen müssen

Auf Deutschlands Straßen kommt es häufig zu Verkehrsunfällen jeglicher Art. Eine Sekunde nicht aufgepasst und schon kann es zu einem unangenehmen Auffahrunfall kommen. Auch als rücksichtsvoller und sehr achtsamer Autofahrer kann Ihnen zu jeder Zeit ein Verkehrsunfall passieren, auch wenn Sie an diesem selbst keinerlei Schuld tragen. Doch was tun, wenn Sie Geschädigter in einem Unfall werden? Welche Schadenpositionen können Sie bei dem Unfallverursacher oder seiner Haftpflichtversicherung geltend machen und welche Ansprüche auf Schadensersatz haben Sie nach einem Unfall? Diese Fragen beantworten wir, als Spezialisten auf dem Rechtsgebiet Verkehrsrecht, Ihnen gern anhand dieses Textes:

Schadensersatz: Personenschäden

Wenn Sie geschädigte Partei in einem Verkehrsunfall geworden sind, ist natürlich zu prüfen, welche Schäden Sie selbst oder Beifahrer, die sich mit Ihnen im betroffenen Fahrzeug befanden, erlitten haben. Bezeichnet werden diese als sogenannte Personenschäden. Sobald Verletzungen oder Schmerzen aufgetreten sind, haben Sie in jedem Falle einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dieses soll als Entschädigung dienen. Der Schmerzensgeldanspruch berechnet sich in der Praxis anhand der gängigen Schmerzensgeldtabellen und ist abhängig von der Schwere der Verletzung, der zu erwartenden Dauer des Heilungsprozesses und der zu berücksichtigendern möglichen Folgeschäden. Je schlimmer die Verletzung, desto höher das Schmerzensgeld. Wenn aufgrund des Unfalls beispielsweise ein Transport ins Krankenhaus erfolgt ist und eine stationäre oder ambulante Behandlung stattgefunden hat, so trägt der schuldhafte Unfallgegner (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) diese Kosten ebenfalls.

Sollte infolge des Unfallgeschehens Ihre Erwerbsfähigkeit über einen begrenzten Zeitraum hinweg oder gar dauerhaft eingeschränkt werden, so lässt sich außerdem ein Verdienstausfall beim Haftpflichtversicherer geltend machen. Dieser wird häufig in Form einer Einmalzahlung abgegolten, kann aber auch moantlich ausbezahlt werden. Der Verdienstausfall hängt von Ihrer beruflichen Tätigkeit ab. Verlieren Sie bei besagtem Unfall beispielsweise einen Finger und sind von Beruf Pianist, so können Sie diesen Beruf in Zukunft nicht mehr ausüben, der Verdienstausfallschaden ist dementsprechend enorm hoch.

Heilbehandlungskosten und Haushaltsführungsschaden

Für den Fall, dass die aus dem Unfall resultierenden Verletzungen einer längerfristigen Behandlung bedürfen, können Sie alle hierbei entstehenden Kosten ebenfalls erstattet bekommen. Da die Heilung einiger Verletzungen nicht nur sehr nervenaufreibend und kräftezerrend, sondern oftmals auch kostspielig sein kann, lohnt es sich in jedem Falle, sämtliche Belege und Quittungen aufzubewahren und diese sodann geltend zu machen. Zu den Heilbehandlungskosten zählen Medikamente jeglicher Art, Krankengymnastik und Rehamaßnahmen, Behandlungshilfen etc.

Alle anderen zusätzlichen Behandlungspositionen können als sogenannte vermehrte Bedürfnisse erklärt werden, die einer unfallgeschädigten Person aufgrund von Verletzungen zustehen, da diese u Mehrausgaben im Vergleich zu einer völlig gesunden Person haben.

Sollten die unfallbedingten Verletzungen so schwerwiegend sein, dass sie Sie in Ihrem Alltag stark beeinträchtigen, so lässt sich des Weiteren ein Haushaltsführungsschaden geltend machen. Dieser berechnet sich nach der Größe Ihrer Wohnung und der wöchentlichen Anzahl an Stunden, die Sie für gewöhnlich für die Erledigung sämtlicher Tätigkeiten im Haushalt benötigen. Außerdem ist entscheidend, ob Sie allein für den Haushalt verantwortlich sind, oder sich die Arbeit mit Lebensgefährten oder Mitbewohnern teilen.

Sachschaden: Reparaturkosten

Höchstwahrscheinlich hat das Unfallereignis Ihr Fahrzeug nicht unversehrt belassen, weshalb der Sachschaden zunächst genau beziffert werden sollte. Hierzu ist es ratsam, einen Gutachter aufzusuchen, der die Schadenpositionen einmal übersichtlich in einem Sachverständigengutachten herausstellt und einen ersten Überblick über die zu reparierenden Positionen und die damit verbundenen Kosten schafft. Solange Ihr Fahrzeug keinen Totalschaden aufgrund des Crashs erlitten hat, ist es wahrscheinlich in Ihrem Interesse, es schnellstmöglich Instand setzen zu lassen, Sie sollten mit der Einholung eines Sachverständigengutachten daher nicht all zu lange warten. Ein Kostenvorschuss oder eine Vorauszahlung der Reparaturkosten kann selbstverständlich nur dann zeitnah erfolgen, wenn ein entsprechendes Gutachten vorliegt. Auch Kosten der Beilackierung und selbstverständlich auch die Gebühren für die Einholung des Kfz-Gutachtens werden sodann von der Versicherung getragen.

Unterschieden werden kann hier zwischen einer „Fiktive Abrechnung“ und einer „Konkrete Abrechnung“ des Reparaturschaden. Wenn Sie Ihr Fahrzeug bereits reparieren lassen haben, werden die entsprechenden Rechnungen zur Schadensgeltendmachung eingereicht und erstattet. In diesem Fall sprechen wir dann von einer Konkreten Abrechnung. Sollten Sie bislang nur einen Kostenvoranschlag Ihres Gutachters oder einer zu beauftragenden Werkstatt erhalten haben, und mit der Reparatur des Fahrzeugs warten wollen, bis Sie einen entsprechenden Vorschuss des Unfallverursachers erhalten haben, so spricht man von einer Fiktiven Abrechnung, da die exakten Reparaturkosten sich erst nach Durchführung der Leistungen genau bestimmen lassen. Zu beachten ist, dass die Umsatzsteuer nur bei konkreten Abrechnungen erstattungsfähig ist, also nur dann zurückgezahlt wird, wenn sie auch tatsächlich verauslagt worden ist.

Vorsicht ist geboten, wenn es sich um einen offensichtlichen Bagatellschaden handelt (kleine sichtbare Fahrzuegschäden). Hier ist die Beauftragung eines Gutachters keine Notwendigkeit und es kann zu Komplikationen mit den Haftpflichtversicherern kommen, wenn Sie versuchen, die Kosten der Gutachterbeauftragung erstattet zu bekommen. Bezeichnet wird dies als Bagatellgrenze. Sie soll unnötige Kosten vermeiden und beläuft sich in der Regel auf Schäden von bis zu € 700,00.

Da Ihr Fahrzeug nach einer Schadensreparatur an Wert verliert, kann eine Wertminderung unter Heranziehung des Merkantiler Minderwert für Sie beansprucht werden. Dies ist besonders dann lohnenswert, wenn Sie einen Neuwagen besitzen oder Ihr Fahrzeug zuvor in einem einwandfreien Zustand gewesen ist.

Totalschaden nach Unfallereignis

Sollte es tatsächlich zu einem Totalschaden gekommen sein, so hat der Unfallverursacher die damit verbundenen Gebühren zu tragen. Hierzu zählen allen voran die An- und Abmeldekosten bei Totalschaden des alten bzw. neuen Fahrzeugs beim zuständigen Kraftfahrzeugamt, sowie Abschleppkosten, die durch den Abtransport des beschädigten Fahrzeugs unter Beauftragung einer Abschleppfirma erhoben werden. Da das Fahrzueg vor Begutachtung oder Verschrottung untergestellt werden muss, dies beispielsweise auf einem Autohof, fallen hierfür täglich Standgebühren an. Auch die Erstattung dieser Gebühren kann durch einen im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt jederzeit in die Wege geleitet werden. Selbstverständlich ist bei einem Totalschaden auch eine Erstattung fällig. Der Geschädigte erhält bei regulärer Schadenregulierung den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs abzüglich des ermittelten Restwerts des defekten Fahrzeugs. Das Fahrzeug kann dann noch in Höhe dieses Restwerts veräußert werden.

Ist Ihnen aufgrund des unverschuldeten Unfalls zudem ein Finanzierungsschaden entstanden, so kann auch dieser gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Verursachers erklärt werden.

130%-Regel

Wenn die egutachtung Ihres defekten Fahrzeugs zu dem Ergebenis kommt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Wagens übersteigen würden, Ihnen Ihr Fahrzeug dennoch wichtig ist und Sie dieses nicht verwerten lassen möchten, können Sie sich die sogenannte 130%-Regel zu nutze machen. Wenn sie sehr an Ihrem Fahrzeug hängen, können Sie dieses behalten, sofern die Kostend der Reparatur den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen. Sie bekommen dann, wie bei einer gewöhnlichen Schadenregulierung, den Reparaturpreis erstattet.

Nutzungsausfall oder Mietwagenkostenerstattung

In den meisten Fällen muss das beschädigte Fahrzeug für eine Instandsetzung oder Reparaturarbeiten in eine Werkstatt gebracht werden. Unglücklicherweise kann diese Reparatur manchmal mehrere Werktage in Anspruch nehmen. Wenn Sie nachweislich auf die Nutzung Ihres Fahrzeugs angewiesen sind um beispielsweise den täglichen Arbeitsweg zurückzulegen, haben Sie zwei unterschiedliche Möglichkeiten, diesen Schaden geltend zu machen. Zum einen können Sie sich einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur nehmen. Die hierbei entstandenen Kosten können sodann, unter Beifügung entsprechender Belege, beim Unfallverursacher eingereicht werden und Sie bekommen die Mietwagenkosten erstattet.

Die andere Möglichkeit besteht darin, einen Nutzungsausfall durchzusetzen. Hierbei verzichten Sie während der Reparaturzeit auf ein Mietfahrzeug, bekommen im Gegenzug aber einen Geldbetrag, den sogenannten Nutzungsausfall, ausgezahlt. Pro Tag, an dem Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können, können Sie einen Betrag in Höhe von € 23,00 – € 175,00 bekommen. Dieser Tagessatz hängt von dem Alter und Fahrzeugmodell Ihres durch den Unfall beschädigten PKWs ab. Der anhand einer hierfür vorgesehenen Tabelle ermittelte Tagessatz wird sodann mit der Anzahl der Tage multipliziert, an denen Ihr PKW sich in der Werkstatt befand und dann als Nutzungsausfall ausgewiesen.

Zusätzlich steht dem Geschädigten eine Kostenpauschale zu, die sich im Regelfall auf ca. € 25,00 beläuft und entstandene Post- und Telekommunikationskosten, zurückzuführen auf das Unfallgeschehen, entschädigen soll.

Rechtsanwaltskosten

Um sicher zu gehen, dass Sie alle Ihnen zustehenden Ansprüche ausgeglichen bekommen und nicht auf unzähligen Rechnungen sitzen bleiben, ist es sinnvoll, einen Verkehrsrechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche zu beauftragen. Bekanntlich arbeiten auch Rechtsanwälte nicht umsonst, über die Kosten der Beauftragung müssen Sie sich jedoch keine Sorgen machen, da auch diese auf das Unfallereignis zurückzuführen und somit erstattungsfähig sind.

Für den Fall, dass die Schuldzuweisung des Unfallhergangs nicht eindeutig geklärt ist oder der Haftpflichtversicherer von einer Quotenhaftung auszugehen versucht, bietet sich uns Rechtsanwälten nach Mandatierung auch der Klageweg, um Ihre Ansprüche für Sie durchzusetzen. Sind Sie im Recht, so ist der Unfallgegner nach Abschluss des Klageverfahrens dazu verpflichtet, Zinsen auf den entstanden Verzugsschaden zu zahlen. Diese Zinsen werden dann der Höhe nach vom Gericht festgesetzt. Sollte es aus gegebenem Anlass doch zu einer Quotenhaftung kommen, setzen wir selbstverständlich auch dann alles daran, den Großteil Ihrer entstandenen Kosten für sie erstattet zu bekommen und die Schadenregulierung erfolgreich zum Abschluss zu bringen.

Wie Sie sehen können, gibt es nach einem unverschuldeten Unfallereignis für den Geschädigten eine ganze Reihe erstattungsfähiger Kosten zu beanspruchen. Es ist nicht nötig, dass Sie sich mit allen oben aufgeführten Ansprüchen selbst auseinandersetzen. Wir erledigen dies gern für Sie, damit Sie sich einzig und allein auf Ihre Genesung konzentrieren können!

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Gut vorbereitet ist halb reguliert

Zur Vorbereitung und Unterstützung der anwaltlichen Tätigkeit können Sie sich auf unserer Seite das Dokument Verkehrsunfallbogen herunterladen und zum Termin mitbringen oder schon vorab übersenden. Hierin machen Sie schon wesentliche Angaben und tragen dazu bei, dass sich im gemeinsamen Termin auf das wesentliche konzentriert werden kann.

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