Arbeits- und Dienstvertragsrecht

Arbeits- und Dienstvertragsrecht – Wir unterstützen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte gerne bei:

  • Fragen und Problemen rund um das Thema Kündigung und Kündigungsschutz
  • rechtlichen Problemen rund um den Arbeitsvertrag
  • Abmahnungen, Abfindungen und Aufhebungsverträgen
  • außergerichtliche Beratung und Klageverfahren vor Gericht
  • allen anderen arbeitsrechtlichen Problemen

 

Kompetenz im Arbeitsrecht

Erfahren & fokussiert

Wir begleiten seit Jahren Mandanten im Arbeitsrecht. Durch unsere Erfahrungen können wir uns auf Sie und Ihre rechtlichen Ansprüche fokussieren.

Einsatzbereitschaft & effizientes Arbeiten

Zusätzlich zu Rechtsfragen in Bezug auf Kündigung und Abmahung bildet die Kanzlei auch alle weiteren Themenfelder aus der Sphäre des Arbeitsvertrages und der arbeitsrechtlichen Verhältnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab – und zwar in der außergerichtlichen Beratung und Vertretung wie auch im Klageverfahren vor Gericht. 

Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Ein Arbeitnehmer, der Kenntnis davon erlangt, dass der Arbeitgeber gegen ihn arbeitsrechtlich – sei es mit einer Kündigung, einer Abmahnung oder auch mit einer Regressforderung – vorgehen möchte, sollte sich unverzüglich arbeitsrechtlich beraten lassen. Eine rechtzeitige Arbeitsrechtsberatung kann erhebliche Nachteile für den Arbeitnehmer vermeiden. Insbesondere kann so vermieden werden, dass ggf. Schriftstücke unterzeichnet werden, die sich im Nachhinein als äußerst ungünstig für den Unterzeichner herausstellen.

Wenn Sie unsere Online-Mandatsaufnahme nutzen, empfehlen wir für eine unverzügliche Bearbeitung, die von Ihnen ausgefüllte, unterzeichnete Vollmacht im Rahmen der Online Mandatsaufnahme hochzuladen und gleich mit zu übersenden.

 


Wir vertreten Ihre rechtlichen Interessen im Arbeitsrecht, Beamtenrecht und Dienstrecht u.a. bei:

  • Gestaltung von Arbeitsverträgen, Anstellungsverträgen, Dienstverträgen und Werkverträgen
  • Abfindungen
  • AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
  • Aufhebungsvereinbarungen, Abwicklungsvereinbarungen und Abfindungsregelungen
  • Abmahnungen und Zeugnisstreitigkeiten
  • Arbeitszeit-, Teilzeit- und Befristungsrecht
  • Änderungskündigung
  • Außerordentliche, fristlose Kündigung
  • Beamtenrecht und öffentliches Dienstrecht
  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Betriebsänderung, Umstrukturierung
  • Betriebliche Mitbestimmung
  • Betriebsübergang (§ 613 a BGB)
  • Betriebsratswahl und deren Anfechtung
  • Betriebsverfassungsrecht und Personalvertretungsrecht
  • betriebliche Altersvorsorge und Betriebsrente
  • Betriebsschließung
  • Dienstwagen
  • Disziplinarrecht
  • Einigungsstelle und Betriebsvereinbarung
  • Ein- und Höhergruppierung
  • Elternzeit
  • Interessenausgleichsverhandlungen und Sozialplan
  • Krankheit im Arbeitsverhältnis
  • Kündigungsschutzklagen
  • Lohn- und Vergütungsklagen
  • Low-Performer Problemstellungen
  • Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Personenbedingte Kündigung
  • Provisionen, Tantiemen und sonstige erfolgsabhängige Vergütungsmodelle
  • Transfergesellschaften
  • Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis
  • Sondergratifikation und Sonderzahlung
  • Sonderkündigungsschutz
  • Sonderurlaub und Freistellung
  • Unternehmensveräußerung
  • Urlaubsrecht
  • Verhaltensbedingte Kündigung
  • Versetzung und Abordnung
  • Vorruhestandsreglungen
  • Vorstands- und Geschäftsführerdienstverträge
  • Wettbewerbsverbote, Vertragsstrafe und Ausschlussfristen

Für Arbeitnehmer

Bei drohendem Arbeitsplatz­verlust und arbeits­rechtlichen Auseinander­setzungen bieten wir versierte arbeitsrechtliche Hilfe.

Für Arbeitgeber

Arbeitsrecht für Arbeitgeber beginnt in der Beratung und nicht erst im Gerichts­verfahren.

Für Führungskräfte

Führungskräfte, Geschäftsführer und Vorstände üben Arbeitgeber­funktionen aus, sind häufig wirtschaftlich schutzbedürftig wie Arbeitnehmer.


Nach Erhalt einer Kündigung sollte geprüft werden, ob Sie Kündigungsschutz haben. Falls ja, sollten innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden, was den Arbeitgeber zwingt, die Kündigungsgründe darzulegen und zu beweisen. Wenn Sie keine Klage erheben, wird von Gesetzes wegen nach drei Wochen die Wirksamkeit der Kündigung vermutet.